Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Kunde erwirbt vom Verkäufer die in der Vereinbarung bezeichnete
Hardware sowie die zugehörige Anwenderdokumentation
in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form.
1.2. Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind
(Firmware), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der
Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen.
Der Begriff "Hardware" schließt im folgenden solche
Programme mit ein.
1.3. Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Hardware
obliegt dem Kunden und ist dessen alleiniges Risiko. Der
Verkäufer führt auf gesonderten Auftrag des Kunden und zu gesonderten
Konditionen Auswahlberatungen durch.
1.4. Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen
durch den Verkäufer sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal
ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.
2. Lieferzeit und Lieferung
2.1. Die Hardware wird zum vereinbarten Termin geliefert. Der Liefertermin
ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Hardware
das Lieferwerk, das Lager des Verkäufers oder dessen Geschäftslokal
verlassen hat.
2.2. Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager
oder durch Übernahme durch den Kunden im Geschäftslokal des
Verkäufers. Im Falle des Versands wird der Verkäufer entweder
selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Hardware
an den vereinbarten Lieferort liefern oder versenden.
Die Versendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.
2.3. Ist die vom Verkäufer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare
oder vom Verkäufer unverschuldete Umstände nicht verfügbar
(z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse,
behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten
des Verkäufers - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist
der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den
Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit unterrichtet. Er
wird in diesem Fall dem Kunden den Kaufpreis unverzüglich erstatten.
3. Mängelansprüche (bei Kaufleuten)
3.1. Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Lieferung, soweit
dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen
und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die Anzeige,
so gilt die Hardware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt
die Hardware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung
der Anzeige.
3.2. Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang
nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich
vereinbarten Gebrauch nicht eignet.
3.3. Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in die
Hardware eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff in die
Hardware aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach,
dass der Mangel der Hardware nicht auf dem Eingriff beruht.
3.4. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
3.5. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung
zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen,
wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels
der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung
bereits bezahlt ist.
3.6. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer
hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer ein
Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.
3.7. Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur
gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch
den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt
wurden.
4. Mängelansprüche (für Verbraucher, Privat-/Endkunden)
4.1. Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang
nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zu der vertraglich
vereinbarten Verwendung nicht eignet.
4.2. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Ablieferung der Hardware
wird vermutet, dass ein Mangel nicht vorliegt, wenn der Kunde die
Hardware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers
eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff aufgetreten ist.
Dem Kunden ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass der
Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
4.3. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung
zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
4.4. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer
hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten
und, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt,
Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu
verlangen.
4.5. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Ablieferung
der Hardware.
4.6. Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur
gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch
den Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt
wurden.
5. Haftungsbeschränkung
5.1. Der Verkäufer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige
Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter
und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.
5.2. Der Verkäufer haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung
des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht)
und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung
typischerweise gerechnet werden muss.
5.3. Die Haftung nach Ziff. 5.2 ist zudem summenmäßig auf das 2-
fache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet
wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste Nettovergütung
zu zahlen ist.
5.4. Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.
5.5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verkäufer
nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde
regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt
und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem
Aufwand wieder hergestellt werden können.
6. Vergütung
6.1. Der Kunde zahlt dem Verkäufer den in der Vereinbarung
ausgewiesenen Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sofort fällig.
6.2. Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten
Hardware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
aus diesem Vertragsverhältnis vor.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
8.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
8.2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen
als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
9.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung und einen
Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
9.4. Für alle Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit und aus
dieser Vereinbarung ergeben, ist als ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart.